SATZUNG
des Vereins
Union der Frauen in der Diaspora e.V. (DIKAB)
§1 Name, Sitz, Geschaftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Union der Frauen in der Diaspora". Er soll in das Yereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. Der Yorstand kann weitere Geschaftsstellen, Reprasentanzen oder internationale KoordinationsbUros in Deutschland, Europa und der Türkei einrichten.
Das Geschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschlie131ich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere gemeinnützige, kulturelle, Bildungs- und Entwicklungszwecke unter besonderer Berücksichtigung der Starkung der Frauen der türkischen Diaspora im in- und Ausland.
§2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins sind
• Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Starke türkischstammiger Frauen und Frauen anderer Herkunft in Europa,
• UnterstUtzung sozial, kulturell oder wirtschaftlich benachteiligter Frauen in der türkischen Diaspora und in der TUrkei,
• Kooperation mit Frauenkooperativen, Vereinen, Stiftungen und internationalen Organisationen,
• Durchführung von Bildungs-, Kultur-, Wirtschafts- und Netzwerkveranstaltungen,
• Förderung der internationalen Vernetzung von Frauen als Unternehmerinnen,
• Unterstützung von Frauenkooperativen durch Unterstützung bei der Beschaffung von AusrUstung, Schulungen, ZuschUssen und Förderprogrammen,
• Autbau internationaler Kommunikationsnetzwerke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Bildungsprogramme, Seminare, Workshops, Schulungen, Konferenzen,
• Betrieb eines Beratungszentrums in Dortmund und Onlineangebote; Angebote sollen unentgeltlich oder kostengünstig sein,
• lnternationale Kooperationen, Vennittlung und Beteiligung von undan EU-Projekten und Förderprogrammen,
• Organisation von Messen, Festivals, Kulturveranstaltungen, Konferenzen und Konzerten,
• Öffentlichkeitsarbeit (persönlicher Kontakt, Print, Digital, Social Media),
• Durchführung von Notfall-, Katastrophen- und Krisenhilfekampagnen,
• Beschaftigung von haupt- oder ehrenamtlichem Personal zur Professionalisierung der Vereinsarbeit,
Der Verein ist selbstlos tatig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitte! des Vereins dürfen nur für die satzungsmaBigen Zwecke verwendetwerden.
Die Mitglieder erhalten keine fınanziellen Zuwendungen im Sinne des Steuerrechts aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist grundsatzlich ehrenamtlich tatig. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung maximal in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale vergütet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhaltnismaBig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alles Weitere wird in einer vom Vorstand zu erstellenden Vereinsordnung geregelt, die den Zielen der Satzung nicht widersprechen darf. im Zweifel haben die Regelungen der Satzung Vorrang vor widersprechenden Regelungen der Vereinsordnung.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
• ordentl ichen M itgl iedern,
• Fördermitgliedern (natürliche oder juristische Personen),
• Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können aile natürlichen Personen werden. Fördermitglieder können auch Organisationen, Vereine und Unternehmen sein.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der M itgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklarung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ablauf eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulassig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kanıı, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoBen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Yor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen istin der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrage
Die Aufnahmegebühr wird in der Vereinsordnung geregelt und betragt zunachst I O Euro.
Die Kasten der Mitgliedschaft sind in der Vereinsordnung geregelt. Die Mitgliedschaft istim ersten Jahr zunachst beitragsfrei. Ab dem zweiten Jahr soll ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Die Höhe wird in der Vereinsordnung festgelegt.
Der Verein ist berechtigt, Spenden und Fördergelder entgegenzunehmen.
Für Spenden aller Art stellt der Verein ordnungsgemaBe Spendenbescheinigungen nach gesetzlichen Vorgaben aus.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leitung von Mitgliedsbeitragen befreit.
§6 Organe des Vereins
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
• erster Vorsitzender
• Schatzmeister
• Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und auBergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftl ich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsamter in einer Person ist unzulassig.
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewahlt. Er bleibtjedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Anıt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes wahrend der Amtsperiode aus, so wahlt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des Vorstands schriftlich, fernmündlich oder online einberufen werden. lnjedem Fail ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die erste Vorsitzende oder die zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stiınıne des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die erste Vorsitzende, bei deren Abwesenheit die zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszweckenzu protokollieren und voın Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlicheın Wege, fernmündlich oder online, insb. per Videokonferenz gefasst werden, wenn aile Vorstandsmitglieder ihre Zustimınung zu der zu beschlieBenden Regelung erklaren.
§ 1O Die Mitgliederversammlung
in der Mitgliederversamınlung hatjedes anwesende, hybrid oder online teilnehınendes Mitglied - auch ein Ehrenınitglied - eine Stimıne.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Der Ablauf der Mitgliederversammlung kanıı in der Vereinsordnung festgelegt werden.
Die Mitgliederversaınınlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zustandig:
• Entgegennahıne des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung der Höhe und der Falligkeit des Jahresbeitrages.
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
• Beschlussfassung über die Anderung der Satzung oder der Vereinsordnung und über die Autlösung des Vereins.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Alles Weitere wird in der Vereinsordnung geregelt.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
M indestens einınal im Jahr, ınöglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfınden. Sie wird voın Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 1st kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Halfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kanıı Gaste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschlieBt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.
Jede ordnungsgemaB einberufene Mitgliederversammlung ist unabhangig von der Zahl der Erschienenen beschlussfühig.
Die Mitgliederversammlung fasst aile Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher auBer Betracht. Zur A.nderung der Satzung (einschlief31ich des Vereinszweckes) istjedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, fındet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsanderungen ist die zu andernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachtragliche Antrage zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kanıı bis spatestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtraglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu erganzen. Über die Antrage auf Erganzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschlieBt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsanderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Antrage den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 AuOerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine aul3erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das lnteresse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die aul3erordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 1 O, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Finanzquellen
Die fınanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
• Aufnahmegebühren,
• M itgliedsbeitragen,
• Spenden und Sponsorengeldern,
• Einnahmen aus entgeltlichen Veranstaltungen,
• Einnahmen aus Bildungs- und Beratungsangeboten,
• nationalen und internationalen Fördermitteln (EU, Deutschland, Türkei).
Aile vom Verein vereinnahmten Mittel dürfen ausschlieBlich für satzungsgemaBe Zwecke verwendet werden.
§ 16 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen undan gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die lnteressen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmaBig seine Mitgliedsbeitrage zu leisten und, soweit es in seinen Kraften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 17
Alles Weitere wird in der Vereinsordnung geregelt.
Vorstand
• Erstellung einer Vereinsordnung
• Leitung und strategische Steuerung des Vereins,
• Verwaltung der Finanzen und Erstellung des Haushaltsplans,
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
• Leitung des Beratungs- und Servicezentrums,
• Organisation von Veranstaltungen und Projekten,
• Pflege internationaler Beziehungen,
• Management von Fördergeldern, Spenden und Sponsorengeldern.
Der Vorstand ist grundsatzlich ehrenamtlich tatig. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale vergütet werden. Nachweislich entstandene Aufwendungen werden in angemessener Höhe erstattet.
§ 18 Schatzmeister
Der Schatzmeister hat folgende Aufgaben:
• jahrliche Prüfung aller Finanzen und Belege,
• Kontrolle der satzungsgemaf3en Arbeit des Vorstands,
• Vorlage eines schriftlichen Prütberichts an die Mitgliederversammlung,
• Durchführung auf3erordentlicher Prüfungen bei Bedarf.
§ 19 Bank- und Zeichnungsregelung
• Der Verein führt ein oder mehrere Bankkonten.
• Es gilt die 2-Unterschriften-Regel: Finanztransaktionen müssen von zwei vorstandsberechtigten Personen gemeinsam freigegeben werden.
• Dies gilt ebenfalls für Online-Banking und digitale Zugriffsmöglichkeiten.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofem die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliefü, sind die erste Yorsitzende und die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfühigkeit verliert.
Bei Auflösung des Yereins füllt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung von Frauen und Unternehmerinnen, die durch die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschliefü, bestimmt wird.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung)
in Dortmund anı 31.01.2026 verabschiedet.